Auch ein nicht auffindbares Testament kann ein Erbrecht begründen

Grundsätzlich ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift des Testaments vorzulegen. Ist diese Urkunde aber ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, kann die formgerechte Errichtung und der Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Insofern kann es für die Begründung eines Erbrechts durchaus reichen, dass eine Kopie eines nicht mehr aufzufindenden Testaments vorgelegt wird. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG München kann auch die Aussage eines Zeugen genügen, der selbst mittels Augenschein die formwirksame Errichtung eines Testaments mit entsprechendem Inhalt wahrgenommen hat.