Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wiedererlangung der Testierfreiheit

Das Recht zum Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments erlischt mit dem Tode eines Ehegatten.  Allerdings besteht dessen ungeachtet die Möglichkeit, ein Testament anzufechten, sofern entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen und Formalitäten eingehalten werden.  Ein Anfechtungsrecht liegt vor, wenn der  überlebende Ehegatte einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.  Dies ist beispielsweise bei einer neuen Heiratet des überlebende Ehegatte sowie der Geburt eines Kindes oder auch einer Adoption gegeben.

Die Anfechtung muss fristgerecht innerhalb Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.  Sind seit dem Erbfall jedoch mehr als 30 Jahre verstrichen,  ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Durch die Anfechtung wird nach herrschender Rechtsprechung das gesamte gemeinschaftliche Testament nichtig.  Hierbei ist darauf zu achten, dass dies auch bezüglich der den Anfechtenden betreffenden Verfügungen gilt. Der Anfechtende wird nur noch gesetzlicher Erbe.

Möchten die Ehegatten eine nachträgliche Anfechtung ausschließen, muss  ein ausdrücklicher Verzicht auf die Anfechtung in das Testament aufgenommen werden.

 

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